§ 42 ROG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Befristete Bausperre

§ 42

(1) Frühestens mit Wirksamkeit ab der im § 38 Abs. 1 bzw. im § 40 Abs. 2 vorgeschriebenen Kundmachung über die Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen oder abzuändern, kann die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) durch Verordnung für bestimmte Gebiete eine befristete Bausperre erlassen, soweit eine solche notwendig ist, um die Durchführung der Planung nicht zu erschweren oder unmöglich zu machen.

(2) Eine solche Verordnung tritt mit der Wirksamkeit des Bebauungsplanes der Grundstufe oder dessen Abänderung, spätestens aber zwei Jahre nach deren Erlassung außer Kraft. Sie ist früher außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind. Die befristete Bausperre kann vor ihrem Ablauf erforderlichenfalls einmal um ein Jahr verlängert werden, wenn die Planungsmaßnahme aus nicht von der Gemeinde zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig zum Abschluß gebracht werden konnte.

(3) Während der Gültigkeit der befristeten Bausperre dürfen Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nicht erteilt werden. In dieser Zeit dürfen außerdem bauliche Maßnahmen, die vor mehr als drei Jahren - bezogen auf den Eintritt der Rechtskraft - bewilligt worden sind, mit deren rechtmäßiger Ausführung aber noch nicht begonnen worden ist, nur mit bescheidmäßiger Bewilligung der Baubehörde begonnen werden. Die Baubehörde hat Bauplatzerklärungen, Baubewilligungen oder solche besondere Bewilligungen ausnahmsweise zu erteilen, wenn das Bauvorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht.

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