Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 42
Vervielfältigung und Verteilung von Verhandlungsunterlagen
(1) Verhandlungsunterlagen sind in Druck zu legen oder in anderer Weise zu vervielfältigen und an die Abgeordneten zu verteilen. In Druck gelegte oder sonst vervielfältigte Berichte und Anträge müssen wenigstens 24 Stunden vor der Verhandlung im Landtag an die Abgeordneten verteilt werden. Durch Beschluss des Landtages kann von dieser Frist abgegangen werden.
(2) Dem Erfordernis der Schriftlichkeit, Drucklegung oder sonstiger Vervielfältigung wird auch durch elektronische Überlassung entsprochen.
02.12.2014
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