Studiendekanin und Studiendekan
§ 42.
(1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist für den Wirkungsbereich einer oder mehrerer Studienrichtungen nach Maßgabe der Satzung vom Universitätskollegium aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zu wählen. Die Funktionsperiode der Studiendekanin oder des Studiendekans beträgt zwei Jahre, die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl der Studiendekanin oder des Studiendekans führen die Vertreter des akademischen Mittelbaus und die Vertreter der Studierenden jeweils zwei Stimmen.
(2) Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die zur Organisation und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlich sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit von Prüferinnen oder Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich ein anderes Universitätsorgan zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in der jeweiligen Studienrichtung bzw. in den jeweiligen Studienrichtungen;
- 2. Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zur Sicherstellung der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehrveranstaltungen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;
- 3. Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission unter Berücksichtigung von Evaluierungsergebnissen;
- 4. Zusammensetzung von Prüfungssenaten und Festsetzung von Prüfungsterminen mit Ausnahme von Zulassungsprüfungssenaten und Zulassungsprüfungsterminen;
- 5. Verleihung und Aberkennung akademischer Grade;
- 6. Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;
- 7. Publikation der Auswertung von Lehrveranstaltungsbewertungen.
(3) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Studiendekanin oder der Studiendekan an die vom Universitätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Das Universitätskollegium kann die Studiendekanin oder den Studiendekan vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.
(4) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 13 Abs. 1 ist für die Studiendekanin oder den Studiendekan die Rektorin oder der Rektor.
(5) Der Studiendekanin oder dem Studiendekan stehen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung im Hinblick auf die Anzahl der ihr oder ihm zugeordneten Studienrichtungen mindestens ein und höchstens drei Vizestudiendekaninnen oder Vizestudiendekane zur Seite. Über die Unterstützung der Studiendekanin oder des Studiendekans hinaus, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Vizestudiendekaninnen oder die Vizestudiendekane mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen der Studiendekanin oder des Studiendekans.
(6) Jede Vizestudiendekanin oder jeder Vizestudiendekan ist vom Universitätskollegium aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, auf Vorschlag der Studiendekanin oder des Studiendekans für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Dabei ist auch festzulegen, von welcher Vizestudiendekanin oder welchem Vizestudiendekan die Studiendekanin oder der Studiendekan im Falle seiner Verhinderung vertreten wird. Im übrigen gilt für die Wahl der Vizestudiendekaninnen oder der Vizestudiendekane § 42 Abs. 1, für die Abberufung § 42 Abs. 3 jeweils sinngemäß.
(7) Die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Vizestudiendekaninnen oder die Vizestudiendekane dürfen nicht gleichzeitig die Funktion der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorin oder des Vizerektors, der oder des Vorsitzenden des Universitätskollegiums und der Studienkommission oder der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes ausüben.
Schlagworte
Lehrveranstaltungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127573
alte Dokumentnummer
N7199812756U
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