§ 42 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

II. BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Disziplinarstrafen

1. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten Arten der Strafen

§ 42.

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 1 und 3 des Wehrgesetzes 1978) oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 (Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst) leisten, sind:

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße,
  3. 3. das Ausgangsverbot,
  1. 5. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061261

alte Dokumentnummer

N4198511451A

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