II. BESONDERER TEIL
1. Hauptstück: Disziplinarstrafen
1. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten Arten der Strafen
§ 42.
Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 1 und 3 des Wehrgesetzes 1978) oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 (Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst) leisten, sind:
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldbuße,
- 3. das Ausgangsverbot,
- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 23/1988)
- 5. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061261
alte Dokumentnummer
N4198511451A
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