§ 42 BVergGVS 2012

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

2. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich Bekanntmachungen auf Unionsebene

§ 42.

Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang IX zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VIII elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen im Online-Verfahren. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40275266

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)