§ 42 BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Handhabung von Lasten

§ 42

(1) Der Dienstgeber muss geeignete organisatorische Maßnahmen treffen oder Behelfe einsetzen, um nach Möglichkeit zu vermeiden, dass die Bediensteten schwere Lasten manuell handhaben müssen.

(2) Wenn die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeidbar ist, hat der Dienstgeber den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die Handhabung möglichst sicher und mit geringer Gesundheitsgefährdung erfolgen kann.

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