§ 42 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 42

(1) Alle Räume, in denen erfahrungsgemäß Azetylenluftgemische auftreten können, gelten als explosionsgefährdet. Dies sind insbesondere Räume, die Entwickler, Reiniger, Gasbehälter, Gasuhren, Verdichter oder Trockner enthalten, sowie Abfüllräume, Azetonierungsräume, Lagerräume für gefüllte und leere Flaschen und Karbidlagerräume.

(2) In diesen Räumen müssen die elektrischen Einrichtungen den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Die elektrischen Zuleitungen zu allen solchen Räumen müssen von außen allpolig abschaltbar sein.

(3) In diesen Räumen ist das Rauchen und jeder Umgang mit Feuer und offenem Licht verboten. Hierauf bezügliche Anschläge sind anzubringen.

(4) Werkzeuge, Maschinen und Geräte, bei deren sachgemäßer Benützung auf mechanischem Wege Funken erzeugt werden, dürfen in explosionsgefährdeten Räumen nur in Ausnahmsfällen und nur dann verwendet werden, wenn die Explosionsgefahr durch besondere Maßnahmen beseitigt ist.