§ 42 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

B. Besondere Bestimmungen

Physikotherapeutischer Dienst

§ 42

(1) § 42.Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:

Anatomie;

Physiologie;

Allgemeine Pathologie;

Mechanotherapie, 1. Teil, einschließlich Bewegungslehre;

Thermo-, Elektro-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie, 1. Teil;

Hygiene;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Im zweiten Ausbildungsjahr sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:

Körpererziehung;

Methodik der Leitung von körperlichen Übungen für größere Gruppen;

Grundzüge der Psychologie.