§ 42 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Leitentscheidungen

§ 42.

(1) Das zur Entscheidung zuständige Mitglied kann die Sache dem zuständigen großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn es der Auffassung ist, dass die zu lösende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und in einer großen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft anstehenden Verfahren maßgeblich sein könnte. In weiteren gleich gelagerten Verfahren kann der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, wenn durch die Leitentscheidung die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen geklärt sind.

(2) Leitentscheidungen sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung ist auf später ergehende, auf die Leitentscheidung Bezug nehmende Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hinzuweisen.