§ 429 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Folge in Rücksicht der übersendeten;

§ 429

In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Uebernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hätte.