§ 41a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2006

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 41a*)

Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 41 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006

14.12.2015

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