§ 41a L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit

§ 41a

(1) Einem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Freistellung von höchstens einem Kalenderjahr gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Der Vertragsbedienstete ist zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Landesdienst.
  2. 2. Auf Grund der Arbeitsmarktsituation besteht ein öffentliches Interesse an der verstärkten Aufnahme von Bewerbern in den Landesdienst.
  3. 3. Gegen die Freistellung spricht kein wichtiger dienstlicher Grund.

(2) Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Kalenderjahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat der Vertragsbedienstete Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt, wenn die Abwesenheit vom Dienst aus folgenden Gründen die Dauer eines Monats überschreitet:

  1. 1. Antritt eines Karenzurlaubes;
  2. 2. Antritt des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;
  3. 3. unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst; oder
  4. 4. Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Falls erforderlich können nach Ablauf des Hemmungszeitraums Beginn und Ende des Freistellungszeitraums neu festgelegt werden.

(6) Der Dienstgeber kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Das Ausmaß der Wochendienstzeit muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der Vollbeschäftigung betragen.

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