§ 41a BVergGVS 2012

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen

§ 41a.

(1) Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung

  1. 1. nähere Festlegungen hinsichtlich der Darstellung, Struktur und Form der Kerndatenquelle sowie der Standardformulare und der Befüllung der Metadatenfelder erlassen, und
  2. 2. zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angeführten Feldern und Standardformularen ergänzende Felder und Standardformulare, soweit diese vom Amt für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden, festlegen und die Verwendung derartiger Felder und Standardformulare für Bekanntmachungen und Bekanntgaben gemäß diesem Abschnitt vorschreiben.

(2) Das Unternehmensserviceportal hat Standardformulare, die über die Metadaten und die Kerndatenquellen zugänglich sind, in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndaten und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Standardformulare mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Vorgaben zur Darstellung der Standardformulare und der Suchfunktion festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40275274

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