§ 41 TTHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

8. Abschnitt

Dienstleisterinnen

§ 41

Betriebsbewilligung

(1) Dienstleisterinnen, die

  1. a) ambulante oder stationäre Leistungen nach diesem Gesetz erbringen und
  2. b) eine Vereinbarung nach § 42 abgeschlossen haben,

(2) Stationäre Leistungen außerhalb Tirols können nur dann gewährt werden, wenn die betreffende Einrichtung nach anderen Bestimmungen bewilligt wurde oder in sonstiger Weise sichergestellt ist, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.

(3) Anträge auf Betriebsbewilligung sind schriftlich einzubringen und haben folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  1. a) in einfacher Ausfertigung:
  1. 1. Angaben über die Dienstleisterin, allenfalls unter Beilage eines Vereinsregisterauszugs oder eines Firmenbuchauszugs,
  2. 2. Angaben über die Leiterin der Einrichtung unter Beilage einer Strafregisterbescheinigung,
  3. 3. den Nachweis über das Eigentum oder den aufrechten Bestandsvertrag.
  1. b) in zweifacher Ausfertigung:
  1. 1. ein inhaltliches Konzept (insbesondere Zielgruppe, Ziele, Leistungsangebote, Methoden, Betriebszeiten, Darstellung von Abläufen),
  2. 2. Angaben zum Personal (Anstellungsausmaß pro Mitarbeiterin, Tätigkeitsbereich, Qualifikationsnachweise),
  3. 3. Angaben zur Zahl der Betreuungsplätze und zur Kapazität in den einzelnen Teilbereichen,
  4. 4. vollständige Baupläne mit planlich und beschreibungsmäßig dargestelltem Raum- und Funktionsprogramm,
  5. 5. Nachweis der Baubewilligung und der Benützungsbewilligung für das Gebäude nach den baurechtlichen Vorschriften.

(4) Die Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen, wenn

  1. a) die Einrichtung die Voraussetzungen der in der Verordnung nach § 14 Abs. 1 lit. h normierten Anforderungen an die Dienstleisterinnen erfüllt,
  2. b) das vorgelegte Raum- und Funktionsprogramm in baulicher, hygienischer und ausstattungsmäßiger Hinsicht dem Stand der Technik entspricht, und
  3. c) in organisatorischer Hinsicht sowie im Hinblick auf Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Personals erwarten lässt, dass die Erbringung der Leistungen an die für die Einrichtung vorgesehenen Zielgruppen gemäß den Grundsätzen nach § 2 Abs. 1 gewährleistet ist.

(5) Die Betriebsbewilligung kann unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen erteilt werden.

(6) Wesentliche Änderungen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen, insbesondere in baulicher, personeller oder inhaltlicher Hinsicht in einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung benötigen ebenfalls eine Betriebsbewilligung.

(7) Die Auflassung einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung ist der Landesregierung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

(8) Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 4 oder 6, dass die Voraussetzungen für die Eignung der Einrichtung trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend erfüllt sind, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung der Eignung der konkreten Einrichtung erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

(9) Die Landesregierung hat die Betriebsbewilligung zu widerrufen, wenn

  1. a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet ist,
  2. b) Auflagen nach Abs. 5 oder Abs. 8 nicht erfüllt werden,
  3. c) die nachträgliche Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach Abs. 8 unverhältnismäßig wäre, insbesondere wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

20.02.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)