§ 41.
(1) Zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich die Bestätigung bezieht, ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen für eine verstorbene Person ist die Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den ordentlichen Wohnsitz hatte.(BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 12; BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 31; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 21)
(2) (Verfassungsbestimmung) Ist ein ordentlicher Wohnsitz im Gebiet der Republik nicht gegeben, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich diese Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 31)
(3) Ergibt sich auch aus Abs. 2 erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) zuständig.
(Anm.: Abs. 4 entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 32)
Schlagworte
Konsulat, Botschaft, Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12061389
alte Dokumentnummer
N4198512286R
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