§ 41 SchWStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Steuersätze

§ 41.

(1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 700 S je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse

  1. 1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
  2. 2. die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
  1. 2  000 S je Hektoliter.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053320

alte Dokumentnummer

N3199423497L

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