3. Unterabschnitt
Aufsicht und Berichtspflichten
Aufsicht über den Fonds
§ 41
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Diese ist berechtigt, jederzeit in die Unterlagen der Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen.
(2) Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jährlich bis 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr sowie bis 31. Oktober einen Jahresvoranschlag für das kommende Jahr zur Genehmigung vorzulegen. Den Unterlagen sind die Beratungsergebnisse des Fondsbeirates anzuschließen.
13.02.2015
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