Versetzung
§ 41
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn Bedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Für Beamtinnen und Beamten gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
- 2. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
- a) bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Planstellen;
- b) bei Besetzung einer freien Planstelle einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, wenn die Beamtin oder der Beamte die für diese Planstelle erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist;
- c) wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 97 Abs 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat; oder
- d) wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden ist und wegen der Art und Schwere der von ihr bzw ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle oder Verwendung nicht vertretbar erscheint.
- 3. Eine Versetzung ist, ausgenommen in den Fällen der Z 2 lit c und d sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Z 2 lit d noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist, unzulässig, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
- 4. Ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, ist sie bzw er davon schriftlich unter Bekanntgabe ihrer bzw seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr bzw ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zu erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
- 5. Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Bei Vertragsbediensteten ist eine Versetzung ohne deren Zustimmung zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht.
(4) Die Einschränkungen der Abs 2 und 3 finden in jenen Dienstbereichen keine Anwendung, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, Bedienstete nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
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