Einbringung von Kostenbeiträgen und -ersätzen
§ 41
Für die Einbringung von gesetzlich vorgesehenen Kostenbeiträgen und -ersätzen (§ 37 Z 6) wird die politische Exekution (§ 3 Abs 3 VVG) gewährt. § 40 Abs 3 bis 5 findet Anwendung.
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