§ 41 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1974

§ 41*)
Stimmabgabe durch Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte

Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson führen und helfen lassen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Rubrik ,Anmerkung' des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/1974

03.10.2017

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