§ 41 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1998

Überprüfung der Bezirkswahlvorschläge

§ 41

(1) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Bezirkswahlvorschläge dem Erfordernis des § 38 Abs 2 entsprechen und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Ein Zurückziehen einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Bezirkswahlvorschlages ist von der Landeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Landeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und das Zurückziehen der Unterstützungserklärung spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag erfolgt.

(3) Weist ein Bezirkswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften oder Unterstützungserklärungen samt den im § 38 Abs 2 geforderten Daten auf, gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 38 Abs 5) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

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