§ 41 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

III. Abschnitt

Studienkommissionen und Studiendekaninnen und Studiendekane Studienkommissionen

§ 41.

(1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes einer oder mehrerer Studienrichtungen ist durch Beschluß des Universitätskollegiums eine Studienkommission einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Studienkommission sind:

  1. 1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission;
  2. 2. Erlassung und Abänderung des Studienplans;
  3. 3. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag für den Wirkungsbereich der Studienkommission und der Studiendekanin oder des Studiendekans;
  4. 4. Erstattung von Vorschlägen an die Studiendekanin oder den Studiendekan für die Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorständinnen oder der Institutsvorstände unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Studienplans;
  5. 5. Abgabe von Stellungnahmen vor Erteilung von Lehraufträgen durch die Studiendekanin oder den Studiendekan, wenn diesbezüglich kein Vorschlag der Studienkommission vorliegt;
  6. 6. Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission;
  7. 7. Antragstellung an das Universitätskollegium auf Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Studiendekanin oder des Studiendekans;
  8. 8. Beschlußfassung über die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache;
  9. 9. Begutachtung von Anträgen auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums;
  10. 10. Erlassung von Verordnungen über die generelle Anerkennung von Prüfungen.

(3) Die Zahl der Mitglieder der Studienkommission ist im Sinne einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission vom Universitätskollegium festzulegen.

(4) Der Studienkommission gehören in jeweils gleicher Anzahl an:

  1. 1. Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
  2. 2. Vertreterinnen und Vertreter des akademischen Mittelbaus;
  3. 3. Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden.

(5) Die oder der Vorsitzende der Studienkommission und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter ist von dieser für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, zu wählen.

(6) Die Aufgabe der oder des Vorsitzenden der Studienkommission sind:

  1. 1. Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);
  2. 2. Anerkennung von künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).

(7) Die Studiendekanin und der Studiendekan und die Vizestudiendekaninnen und die Vizestudiendekane gehören der Studienkommission mit beratender Stimme an.

(8) Die Studienkommission hat zu den Beratungen über die Erlassungen oder Änderungen des Studienplanes mindestens eine Person, die außerhalb der Universität der Künste tätig ist und für die betreffende Studienrichtung relevante Erfahrungen einbringen kann, beizuziehen. Diese Personen verfügen in der Studienkommission über ein Antragsrecht, aber über kein Stimmrecht.

(9) Die Entsendung der Vertreterinnen oder der Vertreter in die Studienkommission hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Vertreterinnen oder die Vertreter gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 auf einem der betreffenden Studienrichtung zuzuzählenden Gebiet der Künste oder der Wissenschaften tätig und die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein müssen.

(10) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 13 Abs. 1 ist für die Studienkommission das Universitätskollegium.

(11) Werden Fakultäten bzw. Universitäten und Universitäten der Künste gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe.

(12) Zur Koordinierung der Tätigkeit von Studienkommissionen für gleiche oder fachverwandte Studienrichtungen, die an verschiedenen Universitäten der Künste eingerichtet sind, kann von den betroffenen Studienkommissionen eine Gesamtstudienkommission eingerichtet werden. In die Gesamtstudienkommission sind von jeder Studienkommission zwei Vertreterinnen oder Vertreter für jede der in Abs. 4 genannten Personengruppen zu entsenden. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erfolgen. Die Gesamtstudienkommission hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter aus dem Kreise der ihr angehörenden Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer zu wählen und eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die betreffenden Studiendekaninnen oder Studiendekane und Vizestudiendekaninnen oder Vizestudiendekane sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister sind zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht einzuladen.

Schlagworte

Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12128256

alte Dokumentnummer

N7199914295O

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