§ 41 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1997

§ 41*)
Einsprüche gegen die Ermittlung
der Wahlergebnisse

(1) Binnen einer Woche nach Verlautbarung der Wahlergebnisse (§ 39 Abs. 4) kann jede Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Er ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und von dieser samt den bezüglichen Akten binnen drei Tagen im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund des Einspruches die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse unverzüglich richtigzustellen, die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 39 Abs. 4 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.

(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1997

16.10.2017

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