§ 41 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 41.

(1) Es ist Sache der Fischereiberechtigten und des Revierausschusses, dafür zu sorgen, daß die im § 40 erwähnten Einschränkungen und Verbote in der Ortsgemeinde kundgemacht werden und daß Laichschonstätten und Winterlager durch Aufstellung von Zeichen (blaue Tafeln, von weißen Streifen in Kreuzform durchschnitten) und durch Aufschriften kennbar gemacht werden.

(2) Die Aufstellung solcher Zeichen und Anbringung von Aufschriften hat der Ufereigentümer zu dulden; diesem ist der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen.

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