§ 41 E-ControlG

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 41.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124072

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