Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene
§ 41.
Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20007693
Dokumentnummer
NOR40275263
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