§ 41 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Reihenfolge der Prüfungen

§ 41

Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.