§ 41 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Pflegekostenbeitrag

§ 41

(1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)

(2) Die Bestattungskostenbeiträge und die Pflegekostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.