Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000
Pflegekostenbeitrag
§ 41
(1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)
(2) Die Bestattungskostenbeiträge und die Pflegekostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.