Kundmachung der mündlichen Verhandlung
§ 41.
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist im Verfahren erster Instanz zusätzlich zu § 41 Abs. 1 AVG durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40032852