§ 41 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1983

Beirat für Arbeitsmarktpolitik

§ 41

(1) § 41.Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird ein Beirat für Arbeitsmarktpolitik errichtet.

(2) Dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik obliegt die Beratung des Bundesministers für soziale Verwaltung bei der Festlegung der zu verfolgenden Arbeitsmarktpolitik. Er ist weiters in allen arbeitsmarktpolitischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.

(3) Beiratsmitglieder sind

  1. 1. zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
  2. 2. zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
  3. 3. zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  4. 4. drei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
  5. 5. zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  6. 6. ein Vertreter des Österreichischen Landarbeiterkammertages,
  7. 7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für Finanzen, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft, für Bauten und Technik, für Inneres, für Unterricht und Kunst sowie für Verkehr und
  8. 8. zwei Fachleute aus dem Kreis der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.

(4) Den Vorsitz im Beirat hat der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu führen.

(5) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Zur näheren Regelung seiner Tätigkeit gibt sich der Beirat eine Geschäftsordnung, die nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung in kraft tritt.

(7) Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für soziale Verwaltung.