§ 41 AIFMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Gilt gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt (vgl. § 74 Abs. 1).

Vertrieb von EU-AIF mit Pass in Österreich durch einen Nicht-EU-AIFM

§ 41.

(1) Ein Nicht-EU-AIFM, für welchen Österreich nicht Referenzmitgliedstaat ist, kann Anteile eines von ihm verwalteten EU-AIF an professionelle Anleger in Österreich vertreiben, sobald der Nicht-EU-AIFM von der zuständigen Behörde seines Referenzmitgliedstaats darüber unterrichtet wurde, dass die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß Art. 39 der Richtlinie 2011/65/EU und gemäß Anlage 4 von der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM an die FMA übermittelt wurden.

(2) Die gemäß Anlage 4 lit. h anzugebenden Vorkehrungen für den Vertrieb des EU-AIF und, sofern zutreffend, die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des EU-AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls der Nicht-EU-AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den EU-AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift, unterliegen den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Aufsicht durch die FMA. Die FMA hat im Falle eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF im Inland.

(3) Die durch die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM übermittelte Anzeige des Nicht-EU-AIFM samt Unterlagen sowie die Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Nicht-EU-AIFM zur Verwaltung von EU-AIF, gegebenenfalls mit einer bestimmten Anlagestrategie, haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(4) Für die Bearbeitung der übermittelten Unterlagen gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 50.

(5) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von dem Nicht-EU-AIFM verwalteten und vertriebenen EU-AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153886