Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer BV-Kasse
§ 40j.
Der Beschluss auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer BV‑Kasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der BV-Kassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschaftsberechtigten durchführbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40280950
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