§ 40j BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer BV-Kasse

§ 40j.

Der Beschluss auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer BV‑Kasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der BV-Kassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschaftsberechtigten durchführbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280950

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