§ 40g BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Transparenz und Verantwortlichkeit

§ 40g.

Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Internetseite offenzulegen und laufend zu aktualisieren:

  1. 1. Die im Bereich der BVKassenaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien;
  2. 2. Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß § 40f;
  3. 3. aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens;
  4. 4. Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und –tätigkeiten;
  5. 5. die Vorschriften, die bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280947

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