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§ 40d TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Nachträgliche Zweckwidmung von ARF- und KSF-Mitteln

§ 40d.

Werden ARF‑ oder KSF‑Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF‑ oder KSF‑Mitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARF‑Verordnung oder § 40 Abs. 2 und 2a sowie in der Transparenzdatenbank-KSF‑Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF‑ oder KSF‑Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40279961

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