§ 40c BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Aufsicht

§ 40c.

(1) Die BV‑Kassen unterliegen der Aufsicht der FMA.

(2) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der BV‑Kassen, die Stabilität und Solidität der BV‑Kassen und die Interessen der Anwartschaftsberechtigten Bedacht zu nehmen.

(3) Unbeschadet der Ziele gemäß Abs. 2 hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat.

(4) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die Aufsichtsbefugnisse rechtzeitig und in einer Weise wahrzunehmen, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kassen angemessen ist. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.

(5) Die FMA hat die Einhaltung des § 22a Abs. 1 durch BV‑Kassen laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Abs. 6 zu.

(6) In ihrem Zuständigkeitsbereich als BV‑Kassenaufsichtsbehörde kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

  1. 1. von den BVKassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung, von Aktiva-Passiva-Untersuchungen und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den BVKassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der BVKassen Einsicht nehmen;
  2. 2. von den Abschlussprüfern und von Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 ausüben, Auskünfte einholen; weiters kann sie von dem gemäß Abs. 7 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesem erteilen;
  3. 3. durch Abschlussprüfer sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die Ausschließungsgründe gemäß § 23b Abs. 2 sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;
  4. 4. durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige VorOrt-Prüfung durchführen;
  5. 5. von den BVKassen einen Nachweis über die regelmäßige Einzahlung der Abfertigungsbeiträge verlangen;
  6. 6. von den BVKassen sämtliche Informationen über an Dritte übertragene Tätigkeiten gemäß § 23d verlangen.

(7) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der BV‑Kasse kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Sie kann durch Bescheid insbesondere

  1. 1. den Geschäftsleitern der BVKasse unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
  2. 2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 6 Z 1 und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat
  1. a) der BVKasse alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern und
  2. b) im Falle, dass der BVKasse die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
  1. 3. Kapitalherabsetzungen oder Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
  2. 4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(8) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 7 Z 2 oder Abs. 9 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der BV‑Kasse zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(9) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 7 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 8 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz der BV‑Kasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann die FMA

  1. 1. einen Rechtsanwalt oder
  2. 2. einen Wirtschaftsprüfer

(10) Liegt eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20b nach Erteilung der Zulassung nicht mehr vor oder verletzt eine BV‑Kasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides der FMA (BV‑Kassenaufsicht), so hat die FMA

  1. 1. der BVKasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Anwartschaftsberechtigten angemessen ist;
  2. 2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der BVKasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
  3. 3. die Zulassung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der BVKasse nicht sicherstellen können.

(11) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(12) Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.

(13) Die BV‑Kassen haben unverzüglich alle auf Grund der in Abs. 2 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.“

Schlagworte

Wiederholungsfall

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280943

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