§ 40b VBG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen

§ 40b.

(1) An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik hat die Schulleitung eine Vertragslehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zu betrauen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 kann die Schulleitung eine weitere, in den Fällen der Z 3 bis 6 bis zu drei weitere Vertragslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen.

(2) Für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung ist die Unterrichtsverpflichtung abhängig von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (§ 40a Abs. 17 letzter Satz) in Summe in folgendem Ausmaß pro Schulstandort zu reduzieren:

  1. 1. für bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalente der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen, um 1,155 Wochenstunden,
  2. 2. um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
  3. 3. um achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
  4. 4. um zweiundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 60,000 bis 79,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
  5. 5. um achtundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 80,000 bis 99,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
  6. 6. um vierunddreißig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 100,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

(3) Die Schulleitung hat in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Vertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind.

(4) Wird eine Lehrperson, die nicht dem Entlohnungsschema pd zugeordnet ist, gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz BLVG mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß § 9 Abs. 1 BLVG für eine oder mehrere Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 1,155 Wochenstunden.

(5) Die Schulleitung kann von der Betrauung teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oderdie personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40277178

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