§ 40a BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Übermittlungspflichten und Offenlegung

§ 40a.

(1) Die BV‑Kasse hat

  1. 1. den geprüften Jahresabschluss der BVKasse,
  2. 2. den geprüften Lagebericht der BVKasse,
  3. 3. die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften und
  4. 4. den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der BV‑Kasse unverzüglich zu übermitteln. Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahres auf der Website der BV‑Kasse zu veröffentlichen.

(3) Für die Offenlegung für BV‑Kassen gilt Folgendes:

  1. 1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und
  2. 2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.“

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280941

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