Übermittlungspflichten und Offenlegung
§ 40a.
- 1. den geprüften Jahresabschluss der BVKasse,
- 2. den geprüften Lagebericht der BVKasse,
- 3. die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften und
- 4. den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften
- längstens innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Weiters hat die BVKasse der FMA längstens innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln.
(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der BV‑Kasse unverzüglich zu übermitteln. Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahres auf der Website der BV‑Kasse zu veröffentlichen.
(3) Für die Offenlegung für BV‑Kassen gilt Folgendes:
- 1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und
- 2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.“
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40280941
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