§ 40 VBO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Dienstbekleidung

§ 40.

(1) Dem Vertragsbediensteten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit

  1. 1. eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,
  2. 2. das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert,
  3. 3. das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert,
  4. 4. eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.

(2) Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke die Mindesttragdauer festzusetzen.

(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum des Vertragsbediensteten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.

25.04.2014

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