7. Abschnitt
Abbruch von Gebäuden
§ 40
Anzeigepflicht, Unzulässigkeit des Abbruchs
(1) Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist der Behörde anzuzeigen.
(2) Der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles ist unzulässig, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles
- a) wegen seiner Bedeutung für das charakteristische Gepräge eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes ein öffentliches Interesse oder
- b) ein besonderes landeskulturelles Interesse
besteht.
(3) Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden. Dabei ist abweichend vom Abs. 2 der Abbruch eines Gebäudeteiles zulässig, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung charakteristischer bzw. aus landeskultureller Sicht wichtiger Bauelemente Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.
(4) Der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen ist jedenfalls unzulässig, wenn keine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch vorliegt.
16.07.2025
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