3. Abschnitt
Pflichten von Prüf-, Überwachungs-
und Zertifizierungsstellen
§ 40
Pflichten von Prüfstellen
(1) Die Prüfstelle hat der Akkreditierungsstelle jede Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungsvoraussetzung betrifft, insbesondere deren Wegfall, den Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters oder eines Zeichnungsberechtigten sowie Änderungen in der Rechtspersönlichkeit des Trägers der Akkreditierung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Die ausnahmsweise Weitergabe eines Teiles der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit an eine nach diesem Gesetz akkreditierte Prüfstelle oder eine akkreditierte Prüfstelle, die den materiellen Anforderungen für eine Akkreditierung nach diesem Gesetz entspricht, ist zulässig. Die Prüfstelle bleibt der Akkreditierungsstelle gegenüber für alle weitergegebenen Prüfarbeiten verantwortlich.
(3) Die Prüfstelle hat die Prüfberichte und jene Aufzeichnungen, die dem Nachweis der Schlüssigkeit der Prüfberichte dienen, wie insbesondere die Prüfprotokolle, mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Im Falle des Endens der Akkreditierung sind sie der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr bestimmten Institution zu übergeben.
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