§ 40 TabMG 1996

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten

§ 40.

(1) Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft und E‑Liquids, die sie von befugten Kleinhändlern erworben haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.

(2) Wird eine der im Abs. 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Abs. 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.

(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse und E‑Liquids nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen gemäß § 9 Abs. 1 und den Preisen gemäß § 9 Abs. 3 liegen.

(4) § 14 Abs. 7, § 24 Abs. 4 und § 36 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Monopolverwaltung GmbH ist von der Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 vorab in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273448

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