§ 40 Oö. AStV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

§ 40
Erste-Hilfe-Leistung

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenanzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer):

  1. 1. bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person;
  2. 2. abweichend von Z 1 in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotential: bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je weiteren 20 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person.

(2) In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den von Rettungsorganisationen ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln (Grundausbildung).

(3) In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer als Grundausbildung eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 4 absolvieren.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass die Ersthelferinnen und Ersthelfer in Abständen von längstens fünf Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese Auffrischung kann auch durch eine Arbeitsmedizinerin bzw. einen Arbeitsmediziner durchgeführt werden.

(5) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern anwesend ist. Ersthelferin bzw. Ersthelfer kann auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers sein.

07.12.2012

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