§ 40 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 40

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgeben hat, wird von einem Beisitzer in ein eigenes, nach dem lehn Anhange folgenden Muster zu führendes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte bei der Stimmabgabe abzugeben. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift über den Wahlvorgang anzuschließen. Wenn der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so sind deren Namen im Wählerverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen anzufügen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.

(3) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird in der Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

(4) Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal.

02.10.2017

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