Abschnitt VI
Aufsicht
§ 40
Aufsichtskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung ist für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Personalvertretung eine Aufsichtskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten.
- 1. auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu achten,
- 2. gesetzwidrige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung aufzuheben und
- 3. bei dauernder gröblicher Pflichtverletzung
- a) ein Organ der Personalvertretung aufzulösen oder
- b) ein Mitglied derselben der Funktion zu entheben.
(3) Die Kommisson entscheidet in erster und letzter Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung.
(4) (Verfassungsbestimmung). Die Mitglieder der Kommisson sind bei der Durchführung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
18.12.2017
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