§ 40 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 40

Befangenheit

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlußfassung nicht teilnehmen

  1. 1. in Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grade verschwägerte Person beteiligt ist;
  2. 2. in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen;
  3. 3. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;
  4. 4. im Berufungsverfahren, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat;
  5. 5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z 5 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.

(3) Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluß des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.

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