§ 40 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1979

§ 40
Niederschrift der Gemeindewahlbehörde

Das Ergebnis der Wahlen ist unter Angabe der wichtigeren Vorgänge bei der Ermittlung in die von der Gemeindewahlbehörde über den Wahlvorgang zu führende Niederschrift einzutragen.

11.10.2017

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