VIII. Wahlverfahren in Ermangelung
von Wahlvorschlägen
Wird in einer Gemeinde nicht spätestens drei Wochen vor dem Wahltage eine Anmeldung der Wahlwerbung nach § 11 Abs. 1 oder trotz Erstattung dieser Anmeldung nicht spätestens zwei Wochen vor dem Wahltage ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 2 eingebracht, so finden in dieser Gemeinde für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren folgende Bestimmungen Anwendung.
11.10.2017
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