§ 40 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Empfangsbestätigung, Auszahlungsbestätigung (Quittung)

§ 40

(1) Die Gemeindekasse hat über jede Bareinzahlung dem Einzahler eine Empfangsbestätigung (Quittung) auszustellen.

(2) Die Empfangsbestätigung hat außer der Tatsache des Geldempfanges den Einzahlungspflichtigen, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Einzahlung und die Unterschrift des Kassenverwalters bzw. bevollmächtigten Bediensteten zu enthalten. Sie ist im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung herzustellen und vom Einzahler unterschreiben zulassen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift den Belegen anzuschließen. Bei maschineller Buchung genügt als Zahlungsbestätigung der Maschinenaufdruck.

(3) Über die bargeldlosen Einzahlungen hat die Gemeindekasse eine Eingangsbestätigung nur auf Verlangen auszustellen, wobei die Art der Zahlung anzugeben ist.

(4) Barauszahlungen von der Gemeindekasse dürfen ausschließlich nur gegen eine Auszahlungsbestätigung (Quittung) vom Empfänger getätigt werden. Für die Auszahlung von Gehältern, Löhnen usw. kann von einer Auszahlungsbestätigung abgesehen werden, wenn die Auszahlung in anderer Weise ausreichend bestätigt wird.

(5) Die Auszahlungsbestätigung hat außer der Tatsache der erfolgten Zahlung den Empfänger, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Ausstellung und die eigenhändige Unterschrift des Empfängers zu enthalten.

(6) Die Bestätigung der Zahlung kann auch auf der Zahlungsanordnung bzw. Originalrechnung erfolgen. In diesem Fall genügen die Worte "Betrag erhalten" mit Angabe des Ortes und des Tages der Zahlung sowie der Unterschrift des Empfängers.

(7) Alle handschriftlichen Eintragungen auf den Empfangs- und Auszahlungsbestätigungen einschließlich der entsprechenden Unterschriften sind in farbbeständiger Schrift vorzunehmen. Die Verwendung von Unterschriftsstampiglien ist unzulässig.

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