§ 40 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 40

(1) Gilt für Vertragsbedienstete die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubs in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. § 38 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Vertragsbedienstete, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt.

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