§ 40 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Außerordentliche Prüfungen

§ 40.

(1) Eine außerordentliche Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Druckgerätegesetzes durchzuführen:

  1. 1. wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung u. dgl., nicht mehr betriebssicher ist,
  2. 2. nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,
  3. 3. nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggasanlage Einfluss haben kann,
  4. 4. wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggasanlage oder von Teilen der Flüssiggasanlage besteht.

(2) Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 39 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275417

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