Außerordentliche Prüfungen
§ 40.
(1) Eine außerordentliche Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Druckgerätegesetzes durchzuführen:
- 1. wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung u. dgl., nicht mehr betriebssicher ist,
- 2. nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,
- 3. nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggasanlage Einfluss haben kann,
- 4. wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggasanlage oder von Teilen der Flüssiggasanlage besteht.
(2) Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 39 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275417
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
